Aktuelle Satzung

Satzung des
Förderverein für Kinder- und Jugendarbeit Schambach e.V.

§1 <Name und Sitz>

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für Kinder- und Jugendarbeit Schambach e.V. (FKJS)“
  2. Der Verein hat den Sitz in Schambach/ Gemeinde Straßkirchen.
  3. Der Verein wird seine Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Straubing beantragen.
  4. Der Verein wird seine Anerkennung als gemeinnütziger Verein beim zuständigen Finanzamt beantragen.

§2 <Vereinszweck>

  1. Ziel des Vereins ist es, die Kinder- und Jugendarbeit in Schambach zu fördern und zu unterstützen.Dieses Ziel wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung von Anschaffungen jeglicher Art zur Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit;
    • Förderung in materieller und personeller Hinsicht;
    • Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen und Freizeiten der Kinder und Jugendlichen;
    • Förderung von für Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Bildungsmaßnahmen für Leiter.
  2. Der Verein ist politisch, konfessionell und hinsichtlich der Nationalität neutral.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; dies gilt auch für deren Ausscheiden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 <Geschäftsjahr>

Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr

§4 <Mitgliedschaft>

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlt.
  2. Der Verein besteht aus jugendlichen Mitgliedern,aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Jugendliche Mitglieder sind Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren haben die gleichen Pflichten und Rechte wie aktive Mitglieder, können aber nicht in den Vorstand gewählt werden. Mit Erreichen des 18. Lebensjahrs können sie zu den aktiven Mitgliedern wechseln.
  4. Aktive Mitglieder sind Personen ab dem 18. Lebensjahr, die aktiv im Verein mitwirken.
  5. Passive Mitglieder können Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die Interesse am Verein haben, sich aber nicht aktiv beteiligen wollen.
  6. Vereinsmitglieder, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§5 <Rechte und Pflichten der Mitglieder>

  1. Aktive und passive Mitglieder haben das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinseigentum unter Einhaltung der gegebenen Anordnungen zu benutzen.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    2. die von der Gemeinde Straßkirchen zur Verfügung gestellten Einrichtungen und das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln
    3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
    4. sich als aktives Mitglied an den Veranstaltungen, Vereinsabenden und Mitgliederversammlungen zu beteiligen
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Erlöschen des Vereins haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für nachgewiesene Auslagen.

§6 <Eintritt, Austritt>

  1. Die Aufnahme in den Verein oder die Umwandlung des Mitgliedsstatus ist durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Mitglieder unter 18 Jahre können nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
  4. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Mitgliedsbeitrag ist für das angefangene Geschäftsjahr zu entrichten.
  5. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
  6. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§7 <Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag>

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Jahresbeitrag ist auch dann zu bezahlen, wenn ein Mitglied austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.
  3. Der Jahresbeitrag stellt eine Bringschuld dar.

§8 <Vereinsorgane>

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 <Mitgliederversammlung>

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens eindrittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe desGrundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereines.
    Sie hat folgende Aufgaben:

    1. wählt oder entlässt den Vorstand und die Kassenprüfer
    2. entlastet den Vorstand
    3. nimmt den Jahresbericht und den Kassenbericht entgegen
    4. kann dem Vorstand Weisungen erteilen
    5. setzt den Mitgliedsbeitrag fest
    6. beschließt Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit
    Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ausschluss und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder in der
    Hauptversammlung notwendig.
  5. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn dreiviertel der
    Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
  6. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
    jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführerzu unterzeichnen ist.

§10 <Vorstand>

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

    Diese sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.

    1. dem Schriftführer
    2. dem Kassenwart
    3. dem Sportwart

    Der Vorstand kann vier erweiterte Vorstandbeisitzer berufen.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl des
    Vorstandes ist möglich.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Vorstand abberufen werden. Ein solcher Grund ist
    insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder ein Rücktrittsgesuch.

§11 <Zuständigkeit des Vorstands>

  1. Der Vorsitzende ist gerichtlich und außergerichtlich für den Verein vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende in dessen Funktion ein.
  2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  3. Der Schriftführer stellt einen Jahresbericht ausden Beschlüssen und Niederschriften zusammen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung. Soweit solche Beschlüsseund Weisungen nicht vorliegen, ist der Vorstand frei, im Rahmen des Vereinszweckes, selbst Entscheidungen zu treffen.

§12 <Vorstandssitzung>

  1. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit.
  3. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer oder einen jeweils gewählten Protokollanten ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§13 <Auflösung>

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Straßkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde Straßkirchen zu verwenden hat.